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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

  1. Die Wir Machen Media GmbH i.G. (Marke der Alumatel Video & Filmproduktion GmbH) (im Folgenden Produzent) erbringt ihre Angebote, Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. 
  2. Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Filmproduktion und dem Auftraggeber bzw. Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird; spätestens jedoch mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber bzw. Kunden.
  3. Für zukünftig abgeschlossene Ergänzungs- oder Folgeaufträge gelten die AGB entsprechend. Abweichende Regelungen und Geschäftsbedingungen des Auftraggebers liegen nicht im Geltungsbereich, außer die Filmproduktion erkennt diese ausdrücklich schriftlich an.
  4. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber bzw. Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 30 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung widersprochen wird; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
  5. Mit der Bestellung eines Auftragsgegenstandes gibt der Auftraggeber gegenüber der Filmproduktion ein verbindliches Angebot ab, den Vertrag mit ihm zu schließen. Vorherige Angebote der Filmproduktion liegen nicht im Geltungsbereich.

2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten

  1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen erfolgt auf der Grundlage eines vom Auftraggeber bzw. Kunden vor Beginn der Produktion genehmigten Drehbuches und wird über die Leistungsbeschreibung im Filmproduktionsvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Filmproduktion festgehalten. Ist die Erstellung eines Drehbuches nicht vorgesehen, sind das vereinbarte Konzept und die Inhalte des Auftragsgegenstandes spätestens bei Auftragserteilung auf andere Weise schriftlich festzulegen.
  2. Innerhalb des durch den Auftraggeber bzw. Kunden vorgegeben Rahmens, obliegt der Filmproduktion die künstlerische und technische Gestaltung bei der Erfüllung des Auftrages. 
  3. Für die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Inhalts trägt der Auftraggeber die Verantwortung, soweit seine Vorgaben durch die Filmproduktion befolgt wurden. 
  4. Der Auftraggeber bzw. Kunde wird der Filmproduktion zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind und wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind.
  5. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Filmproduktion. Der Auftraggeber bzw. Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Filmproduktion wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
  6. Der Auftraggeber bzw. Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Bilder, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Filmproduktion haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen.

3. Abnahme

  1. Der Auftraggeber bzw. Kunde erhält die Gelegenheit, die vorläufige Fassung des Bild-/Filmmaterials zu sehen. Erklärt er sich mit der vorläufigen Fassung einverstanden, ist insoweit eine spätere Beanstandung ausgeschlossen.
  2. Nach Fertigstellung des Bild-/Filmwerks übergibt die Filmproduktion dem Auftraggeber bzw. Kunden eine Kopie des Auftragsgegenstandes und/oder es findet eine Vorführung statt, durch welche die Gelegenheit eingeräumt wird, das Bild-/Filmwerk auf etwaige Mängel zu überprüfen.
  3. Der Auftraggeber bzw. Kunde ist verpflichtet, sich darüber zu erklären, ob er das Bild-/Filmwerk in der hergestellten Fassung abnimmt oder gegebenenfalls Nachbesserungen verlangt. Erklärt er sich nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung oder Vorführung, gilt das Bild-/Filmwerk als abgenommen. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
  4. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Auftraggeber bzw. Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Filmproduktion zu. Die Filmproduktion wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei ihr alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht werden. Die Filmproduktion ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber bzw. Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.
  5. Soweit vom Auftraggeber bzw. Kunden keine ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung des Bild-/Filmmaterials festgelegt wurden, sind Reklamationen bezüglich der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
  6. Der Auftraggeber bzw. Kunde ist zur Abnahme des Bild-/Filmwerks verpflichtet, sofern der erstellte Leistungsgegenstand den Vorgaben des vereinbarten Konzepts einschließlich etwaiger Änderungsvorgaben des Auftraggebers bzw. Kunden entspricht und technisch und qualitativ allgemeinen Standards genügt.
  7. Hat der Auftraggeber bzw. Kunde nach Abnahme nachträgliche Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen gegenüber der Filmproduktion schriftlich mitzuteilen. Mehrkosten durch derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers bzw. Kunden.

4. Haftung

4.1 Die Filmproduktion haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Filmproduktion haftet ferner für die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. 

4.2 Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung der Filmproduktion wirkt auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. 

4.3 Eine darüber hinausgehende Haftung für Schäden wird nur im Rahmen der von der Filmproduktion abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung übernommen.

4.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Arglist, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder einer ausdrücklichen Garantieübernahme. Die Haftung nach dem Produkthaftungs- gesetz bleibt ebenfalls unberührt.

4.5 Sobald die Filmproduktion auf ausdrücklichen Wunsch zur Auftragserfüllung kunden- eigene Geräte oder vom Auftraggeber bereitgestellte Geräte, die im Eigentum Dritter stehen, einsetzen soll, so hat der Auftraggeber bzw. Kunde sicherzustellen, dass diese Geräte ausreichend gegen Beschädigungen oder Verlust versichert sind. In einem solchen Fall ist eine Haftung der Filmproduktion für etwaige Betriebsstörungen ausgeschlossen.

4.6 Der Auftraggeber bzw. Kunde versichert, dass er an allen der Filmproduktion übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber bzw. Kunde.

4.7 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Filmproduktion ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Filmproduktion haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese durch den Auftraggeber bzw. Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

5. Eigentumsrecht, Nutzungs- und Urheberrecht

  1. Der Filmproduktion steht das Urheberrecht an dem hergestellten Bild-/Filmwerk und -material nach Vorgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
  2. Die Filmproduktion verfügt über alle zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte oder wird diese Rechte in dem erforderlichen Umfang erwerben, soweit sie nicht bei einer Verwertungsgesellschaft liegen.
  3. Alle Leistungen der Filmproduktion, einschließlich jener aus Präsentationen und Vorproduktion (z.B. Anregungen, Skizzen, Vorentwürfe, Konzepte), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsfassungen im Eigentum der Filmproduktion und können von der Filmproduktion jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. 
  4. Nach Fertigstellung des Auftragsgegenstandes und vollständiger Bezahlung der Produktionskosten räumt die Filmproduktion dem Auftraggeber bzw. Kunden in dem vereinbarten Umfang Nutzungsrechte an und aus dem Bild-/Filmwerk ein, soweit sie der Filmproduktion selbst zustehen, von den Filmschaffenden übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind.
  5. Die Rechteübertragung umfasst, soweit nicht anders vereinbart, das Recht, das Bild-/Filmwerk in dem vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich) öffentlich vorzuführen sowie Kopien des Bild-/Filmwerks zu verbreiten. Nicht Vertragsgegenstand sind der Erwerb und die Übertragung/Einräumung von Rechten der Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL) oder Rechte und Zustimmungen der FSK. Diese Rechte und Zustimmungen sind vom Auftraggeber selbst auf eigene Kosten einzuholen.
  6. Die Rohdaten des Bild-/Filmmaterials verbleiben bei der Filmproduktion.
  7. Das von der Filmproduktion hergestellte Bild-/Filmwerk ist grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bzw. Kunden bestimmt; eine Übertragung der Eigentumsrechte findet nicht statt. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten, insbesondere an Dritte, bedarf der besonderen Vereinbarung. Davon umfasst sind insbesondere auch andere Konzern- oder Tochterunternehmen.
  8. Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind insbesondere die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung von Leistungen der Filmproduktion, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätige Dritte, sowie die fremdsprachige Synchronisation und die Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. 
  9. Die Filmproduktion behält unabhängig von dem Umfang der übertragenen Nutzungsrechte, vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen, das Recht, das Bild-/Filmwerk, im Ganzen oder in Teilen, anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (z.B. in Showreels, Social Media, auf ihrer Homepage) vorzuführen und/oder vorführen zu lassen, zu veröffentlichen und zu verbreiten, auch wenn in diesem Zusammenhang Marken, Werktitel oder Unternehmenskennzeichen des Kunden oder sonstige geschützte Zeichen erkennbar sind.

6. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
  2. Änderungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen der Schriftform, einschließlich E-Mail.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber bzw. Kunden und der Filmproduktion gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Erfüllungsort ist der Sitz der Filmproduktion.
  5. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Filmproduktion und dem Auftraggeber bzw. Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Filmproduktion sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Filmproduktion berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
  6. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
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